Häufige Fragen zum Kindesunterhalt

Kindesunterhalt im Wandel: Was passiert bei erweitertem Umgang?

 1. Das neue BGH-Beschluss 2026: Unterhalt bei erweitertem Umgang

Viele Eltern teilen sich die Betreuung flexibel auf. Doch ab wann sinkt der Barunterhalt, wenn ein Elternteil das Kind beispielsweise zu 45 % der Zeit mitbetreut? 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im April 2026 (Az. XII ZB 415/25) entschieden: 

  • Wer das Kind überwiegend versorgt, leistet seinen Beitrag durch Pflege und Erziehung. Der andere Teil schuldet den Barunterhalt. Eine reine Quotenrechnung nach Betreuungszeit gibt es nicht. 

 

  • Wer ohnehin nur den Mindestunterhalt zahlt, kann diesen wegen erweiterten Umgangs grundsätzlich nicht kürzen. 


  • Wer mehr als den Mindestunterhalt zahlt, profitiert. Hier erlaubt der BGH nun eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle sowie einen pauschalen Abzug von 10 % bis 15 % für die Haushaltsersparnis der Gegenseite. 

II. Unser Fazit: Agieren statt Reagieren!

Egal ob erweiterter Umgang oder Wechselmodell– wer prozessuale Hebel und die aktuelle BGH-Rechtsprechung kennt, schützt sich vor ungerechtfertigten Zahlungen. Wir vertreten Ihre Interessen mit juristischer Präzision und taktischem Geschick.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt

Viele Eltern sind unsicher, wie der Kindesunterhalt genau berechnet wird und welche Faktoren dabei eine Rolle spielen. 

Ich erkläre, wie sich das Einkommen, die Anzahl der Kinder und besondere Bedürfnisse auf die Unterhaltshöhe auswirken.